Der Bund hat es noch nicht geschafft die Definition des Niedrigstenergie-Standards zu definieren, den die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD Recast) 2010 ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für private Neubauten vorschreibt. Die verkündete EPBD 2018 setzt nun die Regeln bis zum Ende des nächsten Jahrzehnts. Die zuständigen Bundesministerien arbeiten zurzeit einen neuen Entwurf für das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) aus und wollen es bis Ende 2018 auf den Weg bringen.
Verzögerungen beim Thema „Energieeffizientes Bauen“ gibt es derzeit in Deutschland allerdings nicht nur beim geplanten Gebäudeenergiegesetz, sondern schon in den Einzelverordnungen. So hat die Bundesregierung bislang noch keine eigenen konkreten Vorgaben definiert für sogenannte Niedrigstenergiegebäude, die ab 2021 für private Gebäude als Standard gelten sollen. Das schreibt die EU-Gebäuderichtlinie vor.
Bereits ab 2019 soll er für öffentliche Gebäude gelten und hierbei beruft sich die Bundesregierung auf das Niveau eines KfW-Effizienzhaus 55 als Vorgabe. Der seit 1. Januar 2016 einzuhaltende Jahres-Primärenergiebedarf soll dafür um 26 Prozent unterschritten werden, die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um zwölf Prozent.
Der Weg beim Bauen und der Gebäudesanierung ist damit durch die vorgegebene EU-Gebäuderichtlinie vorgegeben. Inzwischen haben die EU-Gremien weitreichende Ziele bis 2050 gesetzt und bis 2030 die Gebäudestandards definiert. Sie zeigt klar und deutlich, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen durch die Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahren im Gebäudebereich auf dem Weg zu einem klimaneutralen Baubestand umsetzen muss.
Für den Neubau bedeutet das, dass nach Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie auf nationales deutsches Baurecht nur noch emissionsarme Niedrigstenergiegebäude zu bauen sind. Ab 2021 sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser („nearly zero-energy building“) errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf bei der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fast bei Null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn die Maßnahme ökonomisch oder technisch nicht sinnvoll ist.